Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen (GBpsych) ist wichtig, weil sie die mentale Gesundheit der Mitarbeitenden in den Mittelpunkt stellt und damit die Arbeitszufriedenheit fördert.​

Zudem gibt es eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung einer GBpsych nach dem Arbeitsschutzgesetz. Dadurch sollen gesundheitliche Risiken frühzeitig erkannt und möglichst minimiert werden. Das ist relevant, um der demographischen Entwicklung entgegenzuwirken und die Fehlzeiten in den Unternehmen langfristig zu reduzieren.​

Durch die GBpsych kommen Unternehmen nicht nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, sondern tragen noch aktiver zu einem gesunden und produktiven Unternehmen bei.​

Die psychische Gefährdungsbeurteilung startet mit der Analyse von Arbeitsbedingungen. Dafür stehen den Unternehmen beispielsweise Mitarbeiterbefragungen zur Verfügung. Auf Basis der Ergebnisse werden Maßnahmen zur Reduzierung möglicher Belastungen entwickelt, umgesetzt, evaluiert und die Fortschritte dokumentiert.

Eine GBpsych ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen, um den erreichten Status Quo weiterhin zu gewährleisten. Ebenso sollte sie wiederholt werden, sobald sich die Arbeitssituation von Mitarbeitenden ändert. Dies könnte beispielsweise der Umzug in ein neues Gebäude oder eine hohe Mitarbeitendenfluktuation sein.

Grundsätzlich empfehlen wir ein Befragungs-Intervall von drei bis fünf Jahren.​

In der Regel beauftragt der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung. Die operative Leitung des Projekts obliegt meist der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Experten der Personalabteilung oder Betriebsärzte. Zudem kann die Beteiligung von externen Beratenden beim Aufbau von Expertenwissen sehr sinnvoll sein und helfen, interne Engpässe zu überbrücken.

Wenn den Behörden (Berufsgenossenschaften, Regierungspräsidien oder Gewerbeaufsichtsämter) trotz mehrfacher Aufforderung keine Gefährdungsbeurteilung vorgelegt werden kann, können diese ein Bußgeldverfahren gegenüber der Unternehmensleitung (z.B. Geschäftsführung oder Vorstandsvorsitzende) einleiten. Bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln kann im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe des Geschäftsführers verhängt werden.

Laut Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber in der Verantwortung, Arbeitsplätze auf mögliche Gefährdungen zu untersuchen, unabhängig von der Unternehmensbranche und bereits ab dem ersten Mitarbeitenden.

Die Kosten können variieren und sind von der Anzahl der Mitarbeitenden und dem Leistungsumfang des gewählten Dienstleisters abhängig. Eine erste Kosteneinschätzungen für Ihr Unternehmen können Sie direkt HIER einfach und schnell ermitteln.​